Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle

Vom 15. Oktober 2023 bis 31. März 2024, montags bis freitags  von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 12:00

Das Verbrennen von Laub aller Gehölzarten sowie Rasenschnitt ist grundsätzlich verboten.

Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten:

  • bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel),
  • bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 und 5,
  • bei starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38,8 km/h) und
  • an gesetzlichen Feiertagen.

 

Auf der Grundlage der „Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg“ ist ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden im Landkreis Wittenberg grundsätzlich seit dem dem 15. Oktober 2023 wieder möglich.

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Wichtiger Hinweis:

 

Aufgrund der 2.Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg vom 30.11.2020 ist das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen in der Kernstadt der Lutherstadt Wittenberg sowie der Ortschaft Reinsdorf mit den Ortsteilen Reinsdorf, Braunsdorf und Dobien nicht mehr gestattet.

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Das Gebiet der Kernstadt der Lutherstadt Wittenberg umfasst die Stadtteile Wiesigk, Labetz, Luthersbrunnen, Elstervorstadt, Schlossvorstadt, Lindenfeld, Elbtor, Altstadt, Friedrichstadt, Lerchenbergsiedlung, Trajuhn, Teuchel, Stadtrandsiedlung, Tonmark, Rothemark, Piesteritz, Wittenberg-West und Kleinwittenberg (siehe auch Übersichtsplan in der Anlage zur 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg vom 30.11.2020).  

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Demnach ist das Verbrennen nur noch in den folgenden Gebieten und zu den ausgewiesenen Zeiten gestattet:

 

  • auf dem Gebiet der Lutherstadt Wittenberg (ohne die Kernstadt und die Ortschaft Reinsdorf mit den Ortsteilen Reinsdorf, Braunsdorf und Dobien) und auf dem Gebiet der Stadt Wörlitz, OT von Oranienbaum - Wörlitz vom  15. Oktober bis 30. November 2023 sowie 15. Februar bis 31. März 2024, montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • übriges Kreisgebiet (ohne die Ortsteile Bad Schmiedeberg, Großwig und Moschwig der Stadt Bad Schmiedeberg) vom 15. Oktober 2023 bis 31. März 2024, montags bis freitags  von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr    

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Die in der Verordnung aufgeführten Beschränkungen und Sicherheitsbestimmungen sind dabei einzuhalten.

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Dazu zählen insbesondere:

Pflanzliche Gartenabfälle müssen trocken sein und unter geringer Rauchentwicklung verbrannt werden. Unmittelbar vor dem Verbrennen sind die pflanzlichen Gartenabfälle umzuschichten. Beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle ist auf schutzsuchende Tiere zu achten. Es ist sicherzustellen, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.

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Beim Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

 

> 25m zu Wohnhäusern, anderen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen

> 100m zum Wald, zu Erholungseinrichtungen und Energieversorgungsanlagen (Nieder- sowie 

    Hochspannungsfreileitungen) sowie

> 300m zu medizinischen Einrichtungen, wie Kliniken und Ärztehäusern,

> Kindertagesstätten, Spielplätzen und Sportplätzen.

 

Der Abfallbesitzer hat darüber hinaus sicherzustellen , dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere der Nachbarschaft hervorgerufen werden.

 

Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Brandbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass der Brand bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut erloschen sind. 

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Das Verbrennen von Laub aller Gehölzarten sowie Rasenschnitt ist grundsätzlich verboten.

Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten: 

  • bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel),
  • bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 und 5,
  • bei starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38,8 km/h) und
  • an gesetzlichen Feiertagen.

Die vorgenannten Verbote gelten auch, wenn sie mit einem der erlaubten Tage zum Verbrennen der Gartenabfälle zusammentreffen.

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Lesen Sie hier die Verbrennungsverordnung

 

Lesen Sie hier die Änderungsverordnung