Geschichte der Feuerwehr in der DDR

Die ersten gesetzgeberischen Maßnahmen der DDR auf dem Gebiet des Brandschutzes betrafen den betrieblichen Brandschutz.

 

Aufgrund des 8. Artikels der Brandschutzverordnung vom 28. August 1949 wurde mit der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Brandschutzwesen vom 15. September 1950 die Betriebe in der DDR zur Abwendung von drohenden außerordentlichen Brandgefahren und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der DDR einer besonderen Überwachung unterstellt.

 

Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung galt jede betriebswirtschaftliche Einheit von beweglichem und unbeweglichem, volkseigenem und privatem Eigentum, unabhängig von Art und Größe.

 

Der Anwenderbereich ist in dieser Brandschutzvorschrift unbestimmt. Tatsächlich unterfielen dieser Regelung nahezu alle landwirtschaftlichen und sonstigen gewerblichen Unternehmen in der DDR. Anlass für den Erlass dieser Brandschutzvorschrift war das Interesse der DDR-Regierung, die Grundlagen für die Schaffung ihres „Arbeiter- und Bauernstaates“ zu sichern.

 

Infolge dieser Zielsetzung glaubte man, die Produktion in der DDR besonders vor Sabotageakten schützen zu müssen, was indirekt aus der Präambel dieser Brandschutzvorschrift deutlich wird. Die Regelung des betrieblichen Brandschutzes vom September 1950 fällt in die Zeit der ersten wirtschaftlichen Weichenstellungen der DDR. Parallel dazu wurden zu Beginn des Jahres 1953 die Gebietskörperschaften in sogenannte örtliche Organe der Staatsgewalt umgewandelt, wodurch die kommunale Selbstverwaltung durch Gemeinden und Landkreis in der DDR restlos beseitigt wurden und damit die Voraussetzungen für das stalinistische Herrschaftsprinzip des „demokratischen Zentralismus“ geschaffen waren.

 

In dem Strukturprinzip wurde im Jahr 1956 das Brandschutzwesen eingeschlossen und in die Verwaltung der Deutschen Volkspolizei eingegliedert. In der DDR war in dieser Zeit nach eigenem Selbstverständnis die revolutionäre Periode noch nicht abgeschlossen. Am 18. Januar 1956 verkündete die DDR ihr erstes Brandschutzgesetz: Das Gesetz zum Schutze gegen Brandgefahren. Dieses Brandschutzgesetz fällt in die Ära der Modernisierung der DDR, die von dem zweiten Fünfjahresplan für die Jahre 1956 bis 1960 geprägt wurde und im Zeichen einer Schrittweisen Mechanisierung und Automation industrieller Produktionsprozesse stand.

 

In diese Epoche fiel auch die Planung und der Bau von Kernkraftwerken in der DDR und die raschen Entwicklungen. Mit dem Brandschutzgesetz von 1956 ist dann auch der Beginn der Modernisierung des Brandschutzes in der DDR festzustellen.

 

Die Präambel des Gesetzes verdeutlicht den Standort des Brandschutzes in dieser Zeit:

·        Zentrale Brandschutzorgane: Dazu gehörten die Hauptabteilung Feuerwehr in der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei; die Abteilung Feuerwehr in den Bezirksbehörden Deutsche Volkspolizei mit den ihnen direkt unterstellten Brandschutzinspektionen und die Abteilungen Feuerwehr in den Volkspolizeikreisämtern mit den ihnen unterstellten Brandschutzinspektionen und Feuerwehrkommandos.

·        Örtliche Brandschutzorgane: Dazu gehörten in den Städten und Gemeinden sowie Einrichtungen: Die Freiwilligen Feuerwehren (FF), die Pflichtfeuerwehren und die Brandschutzverantwortlichen sowie andere mit Brandschutz beauftragten Personen.

·        Betriebliche Brandschutzorgane: Dazu gehörten die in den Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben, Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen eingerichteten Berufsfeuerwehren (BF), Freiwilligen- und Pflichtfeuerwehren sowie Brandschutzverantwortlichen und die mit dem Brandschutz beauftragten Personen.

 

Mit dem Gesetz zum Schutze von Brandgefahren gingen auch vom Namen her die kommunalen Berufsfeuerwehren unter, diese erhielten nun die Bezeichnungen Abteilung Feuerwehr, Brandschutzinspektionen und Feuerwehrkommandos, und waren somit vollkommen verstaatlicht.

Die Zentralen Brandschutzorgane wurden durch das Gesetz zum Schutze vor Brandgefahren ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen oder anzuordnen, um von der Gesellschaft, Einzelpersonen oder der Volkswirtschaft durch Brände oder andere öffentliche Notstände eingetretenen Gefahren abzuwehren. Weil Aufgaben und Befugnisse in diesem Gesetz unscharf formuliert und nahezu unbegrenzt auslegbar waren, wurden die Feuerwehren zum Instrument politischer Willkür. Deutlich wird dies auch an dem Begriff des öffentlichen Notstandes. Vom gesetzlichen Wortlaut her kam auch der Einsatz der Feuerwehren bei inneren Notständen in Betracht, die beispielsweise durch Streiks oder Aufstände hervorgerufen werden konnten. Die staatlichen Feuerwehren wurden diesem Sinne dann auch beim Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961 eingesetzt, um die Grenzstreifen von Hindernissen freizuräumen. Zweifelsfrei handelt es sich hierbei nicht um Aufgaben, die von Feuerwehren zu erledigen gewesen wären.

Mit der Verordnung über die Statuten der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren der örtlichen und betrieblichen Brandschutzorgane vom 14. Januar 1959 wurden die Aufgaben, die organisatorischen Strukturen, die Rechte und Pflichten der Angehörigen dieser Feuerwehr näher geregelt. Auf Kreisebene wurden bereits Katastrophenschutzeinheiten gebildet, die sich aus einem Katastrophenbauzug bzw. -löschzug und eine Spezialgruppe zusammensetzten.

Aufgrund des Gesetzes zum Schutze vor Brandgefahren wurde am 16. Januar 1961 die erste Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz verkündet, die „Verantwortlichkeiten im betrieblichen Brandschutz“ festlegen wollte. Hervorzuheben ist, dass diese Durchführungsbestimmung betriebsspezifische Brandschutzanordnungen, Feuerwehrlagepläne und eine Meldepflicht von Bränden und Explosionen vorschrieben. Die betrieblichen Feuerwehren mit hauptamtlich aufgestelltem Personal (Berufsfeuerwehren) konnten zudem den Status eines Feuerwehrkommandos erhalten und damit eine staatliche Einrichtung werden. Die Ausrüstung dieser Feuerwehren hatte dann das Ministerium des Innern zu übernehmen.

Am 19. Dezember 1974 erfolgte die Verkündung des Gesetzes über den Brandschutz in der DDR (Brandschutzgesetz). Diesem Brandschutzgesetz fehlte jeder präambelhafte Hinweis auf die besondere historische Situation. Stattdessen wurden in seinem 1. Artikel eine Definition und eine Aufgabenbeschreibung des Brandschutzgesetzes vorgenommen.

 

Quelle: Geschichte der Feuerwehr in der DDR – Wikipedia